Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer werden aber auch die Gefahren von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, hat Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (MdB) jetzt eine Drohnenverordnung auf den Weg gebracht.
Wesentliche Regelungen des Entwurfs:
Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers. Für den Betrieb von Drohnen ab zwei Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch entweder durch eine gültige Pilotenlizenz, durch eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle oder durch eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle). Die Bescheinigungen gelten für fünf Jahre.
Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich. Unterhalb einer Gesamtmasse von fünf Kilo ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich.
Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei. Ist die Drohne schwerer als fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich.
Gewerbliche Nutzer brauchten bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von Drohnen unterhalb von fünf Kilogramm grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Ab fünf Kilo benötigt man einer Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.
Ein Betriebsverbot gilt künftig außerhalb der Sichtweite für Geräte unter fünf Kilo, in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten; über bestimmten Verkehrswegen sowie in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen), in Flughöhen über 100 Metern über Grund, außer auf Modellfluggeländen.
Des weiteren gilt das Verbot über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilo beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.
Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen. Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Die Ausnahme: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 Kilo ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers. re/mg
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