Häusliche Versorgung jetzt gesetzliche Leistung der Krankenkasse
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Häusliche Versorgung jetzt gesetzliche Leistung der Krankenkasse

Mit dem kürzlich verabschiedeten Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat sich der Kreis der Leistungsempfänger für Haushaltshilfe im Krankheitsfall erweitert und beschränkt sich nicht mehr ausschließlich auf Familien mit Kindern. Darüber hinaus ist diese Leistung keine Satzungsleistung der jeweiligen Krankenkasse mehr sondern seit 1. Januar 2016 nunmehr gesetzlich verankert.

Demnach haben gesetzlich Versicherte, die nicht oder noch nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig sind, aber an einer schweren Krankheit leiden, nunmehr Ansprüche auf eine Haushaltshilfe, deren Kosten von der Krankenkasse getragen werden. Voraussetzung bei diesem Personenkreis ist, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt.

Gleiches gilt für kinderlose Versicherte. Sie erhalten auch dann eine Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist – längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Versicherte, bei denen bis zu 12-jährige Kinder im Haushalt versorgt werden müssen, erhalten im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu 26 Wochen eine Haushaltshilfe.

„Wir sind sehr erfreut und auch erleichtert, dass mit der Neuregelung des § 38 SGB V der Personenkreis erweitert wurde und wir als Familienpflegewerk, dem größten Anbieter von Familienpflege in Bayern, den vielen Nachfragen von hilfsbedürftigen Personen nunmehr gerecht werden dürfen“, so Monika Heiß, Vorsitzende des Vorstands im Familienpflegewerk des Bayerischen Landesverbandes des Katholischen Deutschen Frauenbundes (KDFB) e.V.
Bisher galt, dass ausschließlich Familien sowie Alleinerziehende mit Kindern im Krankheitsfall (Krankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen) eine Haushaltshilfe beantragen dürfen.

Diesem Patientenkreis wurde in Fällen von ambulanten Behandlungen und Operationen eine Haushaltshilfe lediglich als eine Satzungsleistung der jeweiligen Krankenkasse bewilligt. Mit der Neuregelung des § 38 SGB V soll der Versorgungslücke für Patienten Rechnung getragen werden, bei denen keine der krankenversicherungs- bzw. pflegeversicherungsrechtlichen Leistungen greift. Ihre Versorgung war bisher ungesichert bzw. musste selbst finanziert werden. Um diese Versorgungslücke zu schließen, wurden mit dem Krankenhausstrukturgesetz ab dem 1. Januar 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neue Leistungen eingeführt.

Die Haushaltshilfe umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. Sie kann durch entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden. Der Antrag auf Haushaltshilfe kann bei der jeweiligen Krankenkasse angefordert werden. Einen Anspruch auf Haushaltshilfe muss der Haus- oder Facharzt attestieren.

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