Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar
Einige Handwerksleistungen im privaten Bereich sind durchaus steuerlich absetzbar. Foto: Bufalino

Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar

So die Message der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.). Steuerzahler können den Fiskus an privaten Handwerksrechnungen beteiligen.

Das Frühjahr naht und viele Menschen machen sich daran, die Spuren des Winters aus Wohnung und Garten zu vertreiben. Nicht wenige nutzen den Schwung der ersten warmen Tage für größere Projekte im Haus und Hausumfeld. Da wird renoviert und umgebaut, da werden Räume neu gestaltet und Gärten frisch angelegt.

Seit 2006 können Steuerzahler den Fiskus an privaten Handwerkerrechnungen beteiligen. Maximal 6.000 Euro Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten können als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden, informiert die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V). 20 Prozent, also bis zu 1.200 Euro der vom Finanzamt anerkannten Rechnungen, werden dann direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Auch wer zusätzlichen Wohnraum schafft, indem er beispielsweise das Dach ausbaut oder einen Wintergarten anbaut, kann profitieren. Bislang aber konnten ausschließlich Handwerkerleistungen abgesetzt werden, die unmittelbar im Haus, in der  Wohnung bzw. auf dem Grundstück des Steuerzahlers erbracht wurden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Februar 2015 scheint sich der Katalog der absetzbaren Leistungen jetzt noch einmal zu erweitern. Im konkreten Fall hatte ein Schreiner in seiner Werkstatt eine Haustür angefertigt und anschließend bei seinem Kunden vor Ort eingebaut.

In seinem Urteil gewährte das Finanzgericht eine Steuerermäßigung auf die Handwerkerleistung in vollem Umfang. Auch wenn noch keine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt, empfiehlt die Lohi, die neue Auslegung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

Nach Rechtsauffassung der Lohi-Experten kommt eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht wurden, aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang steht, durchaus in Betracht und nennt zwei Beispiele: Ein Maler baut eine Tür aus, lackiert sie in seiner eigenen Werkstatt und baut sie dann wieder beim Kunden ein. Oder: Eine Waschmaschine ist defekt. Der Monteur nimmt sie mit, behebt den Schaden in seiner Werkstatt und installiert sie anschließend wieder beim Kunden. Damit der Fiskus die Handwerkerleistungen anerkennt, rät die Lohi zwei Voraussetzungen zu beachten. So müssen auf der eingereichten Rechnung Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeschlüsselt sein und die Handwerkerrechnungen nicht in bar, sondern durch Überweisung beglichen werden.

Mehr Infos zum Thema in den Beratungsstellen der Lohi und unter 

nb

 

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