Die Gebühren von Kindertagesstätten richten sich oft nach dem Einkommen der Eltern. Ist die Mutter Studentin und erhält BAföG-Leistungen, gilt das BAföG bei der Gebührenberechnung als Einkommen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt laut Gericht auch für den Anteil des BAföG, den Studierende als Darlehen erhalten und später zurückzahlen müssen.
Hintergrundinformation:
Die Gemeinden berechnen KiTa-Gebühren, oft Eltern-Beiträge genannt, nach unterschiedlichen Methoden. So kann zum Beispiel eine Grundbetreuung kostenfrei sein und alles, was über diesen Zeitrahmen hinausgeht, ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich dann nach Kriterien wie der Einkommenshöhe, der Familiengröße, der Altersgruppe des betreuten Kindes und dem Betreuungsumfang.
Nach einem anderen Modell ist die Kinderbetreuung für Eltern mit einem Einkommen unter einer bestimmten Grenze kostenlos, die Gebühren steigen dann gestaffelt mit der Höhe des Einkommens. Geregelt ist das Ganze in einer Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Der Fall:
Ein Paar ließ seinen Sohn tagsüber in der gemeindeeigenen Kindertagesstätte betreuen. Dafür erhob die Gemeinde eine Teilnahmegebühr. Die Mutter des Kindes war Studentin und bekam BAföG, und zwar zu je 50 Prozent als Zuschuss und als Darlehen. Die Gemeinde zählte nun zur Berechnung der Teilnahmegebühr auch den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zum Einkommen dazu. Die Eltern setzten sich dagegen zur Wehr, da sie das BAföG-Darlehen nicht als Einkommensbestandteil ansahen.
Das Urteil:
Das Bundesverwaltungsgericht verwies nach Informationen de D.A.S. Leistungsservice auf Paragraph 82 des 12. Sozialgesetzbuches. Diese Vorschrift definiert, was im Sozialrecht als Einkommen gilt – nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die beim Empfänger zu einem Wertzuwachs führen. Normalerweise sei ein Darlehen kein Einkommen.
Andererseits sei bei einem BAföG-Darlehen durchaus ein Wertzuwachs vorhanden – denn der so Geförderte könne dadurch eine gute Ausbildung erlangen und später mehr verdienen. Die Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertige es, das BAföG-Darlehen bei der Berechnung der KiTa-Gebühr als Einkommen anzurechnen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 C 8.15)
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