Nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss
Auch schon vor dem Fristende lohnt sich oft ein Austausch. Foto: Digitalstock

Nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt seit 2014 vor: Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel oft Schluss. Hauseigentümer mit einer vor dem Jahr 1987 errichteten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher in vielen Fällen dieses Jahr erneuern lassen.

Für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen gilt im Jahr 2017 die Austauschpflicht. Ob ihre Heizung die gesetzliche Frist überschreitet, können Hauseigentümer auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen nachlesen. Auch schon vor Fristende wird sich oft ein Tausch lohnen: Neben dem steigenden Ausfallrisiko älterer Heizungskessel ist eine Erneuerung bereits ab einem Alter von 20 Jahren in vielen Fällen wirtschaftlich. Zumindest sollte ein Fachmann diese Möglichkeit prüfen.

Nicht alle der über drei Jahrzehnte alten Heizungsanlagen müssen raus aus dem Haus. Nur Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen unter die Pflicht. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Vor dem Jahr 1987 waren Brennwertkessel jedoch noch recht neu, daher wird es hier nicht so viele Anlagen geben. Etwas größer wird der Kreis derer sein, die ihren alten Heizkessel weiter betreiben dürfen, weil sie schon länger in ihrem Ein- oder Zweifamilienaus wohnen. Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, fallen ebenfalls unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung der Vorschriften.

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