Selbst ist der Mieter: Aber welche Renovierungen darf ich machen?
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Selbst ist der Mieter: Aber welche Renovierungen darf ich machen?

Zwischen einer schönen Wohnung und der ganz persönlichen Traumwohnung liegen oft nur ein paar Pinselstriche. Wie ist es aber, wenn man sich einen anderen Bodenbelag wünscht, die Fliesen im Bad gern erneuern würde oder den Balkon herrichten möchte?

Viele Mieter sind durchaus bereit, Renovierungen und Schönheitsarbeiten in ihrer Wohnung selbst zu übernehmen. Aber dürfen sie das? „Ganz so einfach ist es nicht. Ob die Mieter ihre Wohnung renovieren können oder nicht, hängt davon ab wie aufwändig die Arbeiten sind.“, erläutert Nina Henckel, Pressesprecherin von Vonovia, einem der führenden deutschen Wohnungsunternehmen.

„Kleine Renovierungsarbeiten, etwa das Streichen mit  neuen Wandfarben oder die Lackierung der Türen bedürfen keiner Genehmigung des Vermieters – will man aber Umbauarbeiten durchführen, die in die Bausubstanz eingreifen, muss man das vorab von seinem Vermieter bewilligen lassen.“, führt die Wohnungsexpertin fort. Sie gibt Tipps, worauf Mieter achten sollten.

Was ich darf

Die Farbgestaltung von Wänden und Türen ist während der Mietzeit allein Sache des Mieters. Bei einem Auszug kann der Vermieter bei der Übergabe der Wohnung aber verlangen, dass schrille Wände wieder neutral gestrichen werden. Türen dürfen ebenfalls ohne Zutun des Vermieters ausgehangen werden – nur sollten sie für den nächsten Einsatz sachgerecht gelagert werden. Wer zusätzliche Steckdosen anbringen will, kann das ohne Genehmigung tun. Die Kosten dafür trägt aber der Mieter.

Verfügt die Wohnung über keine Einbauküche ist es darüber hinaus gestattet, selbst eine einrichten zu lassen. Das Bohren von Löchern gilt als üblich und ist deshalb erlaubt. Nur muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass die Spuren in den Wänden bei einem Auszug wieder fachgerecht ausgebessert werden.

Wofür ich eine Genehmigung brauche

Generell gilt: Greifen die Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen in die Bausubstanz der Wohnung ein, benötigt man eine schriftliche Genehmigung des Vermieters. Wände einziehen oder abreißen, Durchbrüche für Türen schaffen oder das Anbohren der Außenfassaden zum Anbringen einer Satellitenschüssel ist ohne Einverständnis nicht erlaubt. Auch wenn man das Bad neu fliesen will, sollte dafür Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden.

Sonderregelungen gibt es für Mieter mit Behinderungen. Ist man auf einen Rollstuhl angewiesen, kommen einige spezielle Renovierungsarbeiten in Betracht: Rampen, ebenerdige Duschen oder Lichtschalter in Sitzhöhe. „Wir haben sehr viele barrierearme Wohnungen im Angebot, insbesondere ältere Mieter nutzen das gerne.

Im Bedarfsfall sind wir natürlich immer gesprächsbereit, wenn ein Mieter beispielsweise seniorenfreundliche Umbaumaßnahmen benötigt.“, erklärt Nina Henckel die Situation bei Vonovia. Oftmals entscheidet der Einzelfall, ob eine Renovierungsarbeit zulässig ist oder nicht. Im Zweifel sollte immer das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden. Das kann Zeit und Geld sparen. Miteinander zu reden, lohnt sich immer.  

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