Sommerzeit ist Biergartenzeit
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Sommerzeit ist Biergartenzeit

Rechtliche Tipps rund um die Außengastronomie!

Was gibt es Schöneres, als einen sonnigen Tag mit Freunden und Familie im Biergarten ausklingen zu lassen? Blöd nur, wenn da so gar nichts rundläuft: Essen und Getränke lassen auf sich warten und zum Schluss sind auch noch mehr Radler auf dem Deckel, als man getrunken hat. Wenn Ärger zwischen Gast und Wirt aufkommt, kann der Biergarten-Besuch schnell in einem Fiasko enden. Welche Rechte der Gast hat, erklärt Roland Hanisch, ROLAND-Partneranwalt.

Hochbetrieb im Biergarten: Welche Wartezeiten muss ich akzeptieren?

Gerade nach einer langen Radtour ist der Durst groß und der Magen knurrt auch schon eine ganze Weile. Doch die bestellten Getränke und das Essen lassen auf sich warten. Kann ich als Gast irgendwann einfach aufstehen und gehen? Welche Wartezeit muss ich hinnehmen? „Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zu den Wartezeiten. In der Regel muss man aber bei einem gut besuchten Biergarten schon mit 15 bis 30 Minuten rechnen, bevor das erste Getränk auf dem Tisch steht. Wem alles zu lange dauert, der kann nach etwa 30 Minuten durchaus aufstehen und gehen. Er muss jedoch dem Kellner zuvor Bescheid geben und von der Bestellung zurücktreten“, erklärt Anwalt Hanisch.

Bierdeckel als Beweismittel: Welche Folgen haben Manipulationen?

Bierdeckel dienen nicht nur zum Auffangen des überlaufenden Bierschaums, sondern auch als Grundlage, um die verzehrten Getränke und Speisen zu notieren. Am bekanntesten sind wohl die Merkstriche, die die Anzahl der getrunkenen Biere darstellen. Wird der Bierdeckel verändert oder manipuliert, kann es schnell zu Schwierigkeiten kommen. „Der Bierdeckel gilt in dem Moment, in dem der Kellner die bestellten Getränke darauf verzeichnet, als Urkunde. Werden Striche zum Beispiel absichtlich wegradiert, beschädigt man die Urkunde und macht sich dadurch strafbar“, erklärt der Anwalt.

Den Letzten beißen die Hunde? Wer zahlt am Ende, was übrig bleibt?

Gerade wenn man in größeren Gruppen unterwegs ist und getrennt zahlen möchte, fällt es am Ende oft schwer, alles auseinanderzurechnen. Je nach Alkoholkonsum kann man da auch schon mal das ein oder andere Bier vergessen. Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn der Letzte zahlt und alle anderen schon weg sind? Muss der Letzte die übrigen Biere bezahlen? „Grundsätzlich haftet jeder für seinen eigenen Verzehr“, so Roland Hanisch. „Auch wenn mehrere Gäste an einem Tisch sitzen, sollte jeder seine eigene Rechnung erhalten. Es muss niemand die Rechnung eines Zechprellers übernehmen.“  

Brauch im Rheinland: Ist das erlaubt?

In Köln und Umgebung ist es Brauch, dass der sogenannte Köbes, also der Kellner, ungefragt ein neues Bier bringt, sobald das alte leer ist. Und das geht so lange, bis der Gast den Bierdeckel aufs Glas legt und damit signalisiert, dass er fertig ist. Doch ist das überhaupt rechtens? Schließlich bestellt der Gast direkt ja gar nichts, oder? Rechtsanwalt Roland Hanisch: „Tatsächlich ist ein derartiger Brauch mancherorts als sogenannte ‚Verkehrssitte‘ zu sehen. Da für eine Bestellung keine bestimmte Formvorschrift existiert, kann die Bestellung auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.“

Lesen Sie hier: Unsere neue Rubrik "Essen, Trinken und Genuss – hätten Sie’s gewusst?" behandelt Fragen zu Ernährung und Lebensmitteln. Beantwortet werden Sie von einem Expertenteam der Verbraucherzentrale Bayern. Hätten Sie gewusst,…?

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