Häufig sind am Straßenrand oder Parkplatz stehende Autos Ziel von mutwilliger Beschädigung. Oft steht der Besitzer dann vor seinem Fahrzeug und fragt sich, ob jemand für den Schaden aufkommt oder ob er darauf sitzen bleibt.
Grundsätzlich ist es so, dass der Verursacher des Schadens für diesen auch aufzukommen hat. Wichtig ist es deshalb, wenn der Schädiger nicht bekannt ist, bei der Polizei eine Anzeige gegen unbekannt zu stellen. Kann dieser ermittelt werden, kann er neben seiner Verantwortung für die Straftat auch zivilrechtlich belangt und zu Schadenersatz verurteilt werden. Besteht nur die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für den Wagen, ist dies der einzige Weg, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Lässt sich der Schädiger nicht ermitteln, kommt der Kfz-Kaskoschutz zum Tragen. Die Teilkasko-Versicherung springt ein, wenn ein Schaden bei einem versuchten Diebstahl des Autos entstanden ist, oder wenn im Rahmen der Kasko versicherte Gegenstände aus dem Auto heraus gestohlen und der Wagen dazu beschädigt wurde. Allerdings sind in diesen Fällen nur die Schäden versichert, die direkt mit dem Diebstahl in Verbindung stehen, zum Beispiel die eingeschlagene Seitenscheibe oder das beschädigte Armaturenbrett. Schäden, die der Dieb darüber hinaus mutwillig am Fahrzeug verursacht, zum Beispiel aus Wut, weil er den Wagen nicht entwenden konnte, deckt die Teilkaskoversicherung nicht.
Glasschäden und Feuerschäden wiederum sind grundsätzlich durch die Teilkasko gedeckt. Im Klartext: Wird der Wagen in Brand gesetzt, zahlt die Teilkasko. Wird er verkratzt oder anderweitig beschädigt hilft – bis auf kaputte Fenster oder Scheinwerfer – nur eine Vollkasko weiter.