Wohnriester – Kindergeld – Steuerklassen: Das ändert sich 2018!

Mit dem 1. Januar 2018 sinken die Sozialabgaben von derzeit 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent, steigen die Arbeitslosengeld II-Regelsätze von aktuell 409 Euro auf 416 Euro und der 500-Euro-Schein wird mittelfristig verschwinden. Änderungen kommen auch auf Bausparer, Arbeitnehmer, Singles und frisch verheiratete Paare zu. blick benennt sieben Neuerungen.

1. Bausparer können von staatlichen Zulagen profitieren: Wer Geld für das Alter zurücklegt, kann derzeit nur mit geringen Zinsen rechnen. Umso attraktiver ist die Altersvorsorge mit einem Eigenheim. Wer ein Haus oder eine Wohnung finanziert, profitiert von historisch günstigen Darlehenszinsen. Die „Riesterförderung“ wird nun aufgestockt. Ab dem Beitragsjahr 2018 erhält jeder förderberechtigte Erwachsene 175 Euro Grundzulage vom Staat (statt bisher 154 Euro), erklärt die LBS Bayern. Zusätzlich gibt es für jedes Kind 185 Euro und für ab 2008 Geborene sogar jeweils 300 Euro Kinderzulage oben drauf. Diese Zulagen werden ohne Einkommensgrenzen gewährt. Sie bekommt, wer vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlt, maximal jedoch 2.100 Euro inklusive Zulagen. Bei einer Immobilienfinanzierung kann der „Wohnriester“ Vorteile von mehreren zehntausend Euro bringen.

2. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben: Der Grundfreibetrag beläuft sich ab 1. Januar 2018 auf rund 9.000 Euro. Im Vergleich zu 2017 ist dies eine Steigerung um 180 Euro. Laut den Experten des Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) bedeutet das, dass ein Single 2018 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe von rund 9.000 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte steht zusammen veranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann. Auf ebenfalls 9.000 Euro steigt der Unterhaltshöchstbetrag, der sich am Grundfreibetrag orientiert. Ein Unterhaltspflichtiger kann also ab 1. Januar 2018 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen von maximal 9.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

3. Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen: Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Monat und Kind. So bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Januar 2018 für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro im Monat, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 225 Euro, wie die VLH vorrechnet. Ab 1. Januar 2018 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 4.716 Euro auf 4.788 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von 7.428 Euro pro Kind für 2018.

4. Die rückwirkende Beantragung von Kindergeld wird verschärft: Bei Anträgen, die ab dem 1. Januar 2018 bei der Familienkasse eingehen, wird nur noch maximal sechs Monate rückwirkend Kindergeld gezahlt. Anders ist es bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingehen. In diesen Fällen können Eltern das Kindergeld rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr bekommen.

5. Bessere Möglichkeiten, Arbeitsmittel abzusetzen: Der Grenzwert für die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1. Januar 2018 von 410 Euro auf 800 Euro (jeweils ohne Mehrwertsteuer) angehoben. Kauft also ein Arbeitnehmer privat Dinge, die er auch beruflich nutzt, so kann er die entsprechenden Aufwendungen in der Regel anteilig als Werbungskosten absetzen. Das gilt laut VLH zum Beispiel für die Anschaffung von Laptops, Smartphones, Büromöbeln etc. Erfüllt der erworbene Gegenstand bestimmte Kriterien und liegen seine Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten unter dem definierten Grenzwert, handelt es sich um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut – und der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen noch für das Jahr des Kaufs vollständig steuerlich geltend machen. Überschreiten die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten hingegen den besagten Grenzwert, darf der Arbeitnehmer die Ausgaben nicht sofort komplett absetzen, sondern muss sie über die sogenannte gewöhnliche Nutzungsdauer, also über einen längeren Zeitraum hinweg, abschreiben. Dank der deutlichen Grenzwerterhöhung ab 1. Januar 2018 ist es also – im Gegensatz zu früher – in vielen Fällen möglich, die Ausgaben für beruflich (mit-)genutzte Laptops oder Smartphones für das Jahr der Anschaffung voll und ganz abzusetzen.

6. Belege fürs Finanzamt müssen nicht mehr eingereicht werden: Für die Steuererklärung 2017, die 2018 erstellt wird, gelten erstmals neue Regeln für den Umgang mit Belegen, Nachweisen und Bescheinigungen. Aus einer Belegvorlagepflicht wird laut VLH weitgehend eine Belegvorhaltepflicht. Wer also 2018 seine Steuererklärung für 2017 abgibt, ist in vielen Fällen nicht mehr verpflichtet, Belege beizufügen. Er muss diese aber trotzdem zuhause sammeln und aufbewahren – und zwar ein Jahr lang ab der sogenannten Bestandskraft des Steuerbescheids. Bis dahin kann das Finanzamt die Unterlagen bei Bedarf nachfordern.

7. Frisch verheiratete Paare bekommen automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV: Ab 1. Januar 2018 werden alle Paare nach der Hochzeit automatisch in die Steuerklassenkombination IV/IV eingruppiert – egal, ob beide Partner berufstätig sind oder nicht. Deshalb sollten laut VLH alle frisch Verheirateten überprüfen, welche Steuerklassenkombination für sie die jeweils günstigste ist. Grundsätzlich können berufstätige Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: Kombination IV/IV, Kombination III/V oder Kombination IV/IV mit Faktor. Bei der Steuerklassenwahl müssen diverse Regelungen beachtet werden. Welche Kombination für das jeweilige Ehepaar die optimale ist, hängt vor allem von der Einnahmensituation der beiden Personen ab. Auch beim Bezug von Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld kann ein Steuerklassenwechsel von Vorteil sein. Dabei sind allerdings verschiedene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Generell können verpartnerte und verheiratete Paare einmal im Jahr einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Dafür ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen – dies muss bis spätestens 30. November geschehen. Dabei gibt es nach VLH-Angaben ab 2018 ebenfalls eine Neuheit: Ein Ehepartner mit der Steuerklasse III oder V kann ab 1. Januar allein und somit ohne Einverständnis des anderen den Steuerklassenwechsel in die Kombination IV/IV beantragen. LBS/VLH/okk

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