EU-DSGVO verlangt Zulässigkeitsprüfung: Videoüberwachung muss abgewogen sein
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EU-DSGVO verlangt Zulässigkeitsprüfung: Videoüberwachung muss abgewogen sein

Töging – Der Diebstahl eines Leiterwagerls hat dieser Tage erhöhte mediale Aufmerksamkeit erhalten. Das jahrzehntealte Vehikel war in der Nacht zum Fronleichnamstag samt Blumenschmuck im Terrakotterbehältnis vor „Selle’s Einkehr zum Müllerbräu“ entwendet worden. Tags darauf flunkerten die Töginger Wirtsleute Michael und Justine Selmaier auf der Facebook-Seite „Spotted: Mühldorf am Inn und Umgebung“, die Täter seien von einer Überwachungsanlage gefilmt worden, könnten aber einer Anzeige wegen Vandalismus und Diebstahls entgehen, wenn der Wagen binnen eines Tages zurückgebracht werde. Die Täter ließ dies wohl unbeeindruckt, doch Nachbarn, Freunde und Gäste suchten und fanden den Wagen einige hundert Meter entfernt vom Gasthaus bei einem Verbrauchermarkt – freilich ohne Blumenschmuck. Obschon manche Facebook-Kommentatoren statt den Diebstahl vielmehr die vermeintliche Videoüberwachung kritisierten, denken die Wirtsleute nun doch über die Installation einer Überwachungsanlage nach. Welche rechtlichen Fallstricke gilt es dabei zu umgehen?

Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie gesetzeskonform installiert und betrieben wird. Rechtlich berührt sein können das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild, das Strafgesetzbuch, betriebliche Mitbestimmung, Landesdatenschutzgesetze, das Bundesdatenschutzgesetz und die Europäische Datenschutzgrundverordnung. Leitlinien: Installation und Betrieb von Überwachungsanlagen müssen datenschutzkonform sein, Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Bereichen sind regelmäßig unzulässig, Videoaufzeichnungen im eigenen privaten Umfeld sind regelmäßig zulässig, die Beobachtung muss kenntlich gemacht werden, fremdes privates Umfeld darf nicht gefilmt werden, unrechtmäßig gefilmte Personen können Unterlassung und Schadenersatz verlangen. In jedem Fall ist eine ausführliche Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem berechtigten Interesse an einer Überwachung und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Kriterien: Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Zweckdienlichkeit.

Bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer mit denen des Arbeitgebers sowie die Relevanz bestimmter arbeitsrechtlicher Vorschriften und Gerichtsurteile gegeneinander abzuwägen. Bei der Videoaufzeichnung im eigenen privaten Umfeld muss den Kriterien entsprechend vor dem Einsatz einer Überwachungsanlage sorgfältig abgewogen werden zwischen dem berechtigten Interesse des Eigentümers, beispielsweise sein Grundstück vor rechtswidrigen Übergriffen zu schützen, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jener Personen, die in den überwachten Bereich eintreten, und der Möglichkeit, Beeinträchtigungen mittels milderer Maßnahmen wie mechanische Sicherungen zu begegnen.

Zulässigkeitsvoraussetzung laut EU-DSGVO

Die Eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung re­gelt die voll­stän­dig oder teil­wei­se au­to­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten so­wie die nicht­au­to­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten, die in ei­nem struk­tu­rier­ten Da­tei­sys­tem ge­spei­chert sind. Bei­spie­le hier­für sind Per­so­nal­ver­wal­tung und Lohn­buch­hal­tung, Zu­gang zu und Nut­zung ei­ner Kon­takt­da­ten­bank, Ver­sand von Wer­be-E-Mails, Ver­nich­tung von Ak­ten mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten, Ver­öf­fent­li­chung und Ein­stel­lung ei­nes Fo­tos ei­ner Per­son auf ei­ner Web­site, Spei­che­rung von IP- oder MAC-Adres­sen so­wie Vi­deo­auf­zeich­nun­gen.

Vi­deo­über­wa­chung und da­mit die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten ist et­wa dann recht­mä­ßig, wenn sie zur Wah­rung der be­rech­tig­ten In­ter­es­sen er­for­der­lich ist (Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 Buch­sta­be f). Zur In­for­ma­tions­pflicht bei der Er­he­bung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten ge­hö­ren un­ter an­de­rem: Na­me und Kon­takt­da­ten des Ver­ant­wort­li­chen, ge­ge­be­nen­falls der Kon­takt zum Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten, Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung und Rechts­grund­la­ge, be­rech­tig­te In­ter­es­sen der ver­ant­wort­li­chen Stel­le und Drit­ter, even­tu­ell Emp­fän­ger von per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten und be­ab­sich­tig­te Über­mitt­lun­gen an Dritt­län­der res­pek­ti­ve in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen (Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1), Spei­cher­dauer, Ver­weis auf das Recht auf Aus­kunft, Be­rich­ti­gung, Sper­rung und Lö­schung, Ver­weis auf Be­schwer­de­recht bei der Auf­sichts­be­hör­de, Ver­weis auf Ver­pflich­tung zur Be­reit­stel­lung von Da­ten durch den Be­trof­fe­nen und Fol­gen ei­ner Wei­ge­rung sowie ge­ge­be­nen­falls der Hin­weis auf au­to­ma­ti­sier­te Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen (Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2).

Die EU-DSGVO ver­pflich­tet von vorn­he­rein zu da­ten­schutz­freund­li­chen Vor­ein­stel­lun­gen (Ar­ti­kel 25), zu Si­cher­heits­maß­nah­men bei Be­schaf­fung, In­stal­la­tion und Be­trieb von Vi­deo­über­wa­chungs­sys­te­men (Ar­ti­kel 32) und zur Da­ten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung (Ar­ti­kel 35). Sie sieht zu­dem ein Recht auf Lö­schung (Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1) vor. In der Pra­xis be­deu­tet dies, be­ste­hen­de An­la­gen sind auf ih­re Zu­läs­sig­keit hin zu über­prü­fen, vor­han­de­ne Do­ku­men­ta­tio­nen müs­sen rechts­kon­form und trans­pa­rent sein und bei Be­schaf­fung, In­stal­la­tion und Be­trieb von Über­wa­chungs­an­la­gen ist auf si­che­re und da­ten­schutz­freund­li­che Ge­stal­tung zu ach­ten. Die Tö­gin­ger Wirts­leu­te wer­den all dies vor der In­stal­la­tion ei­ner Über­wa­chungs­an­la­ge be­den­ken müs­sen.

Dr. Olaf Konstantin Krueger

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