„Corona-Warn-App“: Freiwilligkeit vs. Nutzungspflicht – Infizierte Arbeitnehmer haben Informationspflicht
Erstinstallation der staatlichen "Corona-Warn-App" auf einem Android-Smartphone. Foto: Olaf Konstantin Krueger
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„Corona-Warn-App“: Freiwilligkeit vs. Nutzungspflicht – Infizierte Arbeitnehmer haben Informationspflicht

Berlin – Die staatliche „Corona-Warn-App“ ist fertig, kann freiwillig heruntergeladen und kostenlos auf dem Smartphone/iPhone installiert werden. Mit breit angelegter Kampagne wird sie nun beworben. Die Anwendung soll helfen, Infektionsketten besser zu erkennen und die Kontaktpersonen eines Infizierten schnell zu informieren. „Ein kleiner Schritt für jeden von uns, aber ein großer Schritt für die Pandemiebekämpfung“, frohlockt der Chef des Bundeskanzleramts, Prof. Dr. Helge Braun (CDU). Die im Google Play Store und im App Store downloadbare Tracing-App sei keineswegs die erste zur Kontaktverfolgung. „Aber ich bin ziemlich überzeugt, es ist die Beste“, strahlt Braun. Zu den App-Fürsprechern gehören der Vorstandsvorsitzende des Weltärztebundes (WMA) und Ehrenpräsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, der BÄK-Präsident und Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. Klaus Reinhardt, sowie der Lehrstuhlinhaber und Institutsdirektor an der Charité in Berlin, Prof. Dr. Christian Drosten. Sie betonen, die App wirke dann, wenn sich viele beteiligten. Tatsächlich ist die Resonanz hoch. Doch manche sträuben sich gegen die App – aus unterschiedlichen Gründen. Einige warnen sogar vor Konsequenzen für Arbeitnehmer.

Bayerns Ministerpräsident Dr. Markus Söder (CSU) nutzt sie. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) nutzt sie. SPD-Bundesvorsitzende und Bundestagsabgeordnete Saskia Esken nutzt sie. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) wirbt für sie. Genauso SPD-Gesundheitsexperte Prof. Dr. Karl Lauterbach. Und FDP-Bundesvorsitzender Christian Lindner. Denn der Erfolg der staatlichen „Corona-Warn-App“ hängt wesentlich von der Akzeptanz bei den Bürgern ab. Tatsächlich haben laut Bundesgesundheitsministerium bereits am ersten Tag nach dem Start über 6,4 Millionen User die Applikation heruntergeladen.

„Wir begrüßen sehr, dass die App jetzt verfügbar ist und empfehlen allen Smartphone-Besitzern, die App zu nutzen“, erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg über den Kurznachrichtendienst Twitter und ergänzt: „Wir dürfen diese App nicht kaputtreden, wir sollten sie feiern.“ Der Branchenverband twittert zudem unter dem Hashtag #IchAppMit, die Tracing-App könne dabei helfen, „zu mehr Normalität zurückzukehren“. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) beruhigt Zauderer zudem über Twitter: „Die Corona-Warn-App ist sicher.“ Spahn ergänzt, sie sei „kein Freifahrtschein, aber ein wichtiges weiteres Werkzeug in der Pandemie“.

Zweck der „Corona-Warn-App“

Die Tracing-App soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern. Dazu generiert sie regelmäßig anonymisiert Kurzzeit-Identifikationsnummern (ID) und sendet sie via Bluetooth-Technologie in die Umgebung. Andere Mobiltelefone mit kompatibler App erkennen und tauschen die ID aus, sobald sich die Telefone etwa 15 Minuten lang unter anderthalb Meter Entfernung zueinander befinden. Die Identifikationsnummern werden ohne Bewegungsdaten lokal gespeichert. Bei festgestellter Infektion durch einen Arzt kann der Nutzer dies per Scan eines QR-Codes melden, welchen er vom Arzt oder Labor erhält. Anonyme ID der Infizierten werden an Server übermittelt und einmal am Tag auf alle Geräte übertragen, wo der Datenabgleich erfolgt. Die Kontaktpersonen des Infizierten werden dann per Push-Mitteilung benachrichtigt, woraufhin diese sich auch ohne Symptome auf Kassenkosten testen lassen können. Die App-Entwicklung lief über die Deutsche Telekom und den Softwarekonzern SAP AG, die Kosten liegen bei 20 Millionen Euro. Durch Interoperabilität mit den verschiedenen Corona-Apps der EU-Staaten soll künftig die Kontaktverfolgung über Ländergrenzen hinweg möglich sein.

Wurde die Entwicklungsphase der „Corona-Warn-App“ von der interessierten IT-Community noch kritisch begleitet, wird das Projekt von IT-Grundschutz-Experten, Netzaktivisten und Digitalpolitikern inzwischen eher entspannt gesehen. Beispielsweise hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach eigener Darstellung seine Expertise durch entwicklungsbegleitende Tests der App und der zugehörigen Backend-Infrastruktur eingebracht. Das BSI habe den Open-Source-Entwicklungsprozess etwa durch Code-Reviews und Penetrationstests des zur Verfügung gestellten Codes von Frontend und Backend unterstützt. Kritische Schwachstellen wären transparent gemacht und gemeinsam mit den Entwicklern behoben worden. Darüber hinaus sei das BSI an der Erstellung der Sicherheitsdokumentation beratend beteiligt. So wird die „Corona-Warn-App“ laut BSI-Präsident Arne Schönbohm „sicher und datenschutzfreundlich dazu beitragen, die Corona-Pandemie einzudämmen“. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber (SPD), sieht keinen Grund gegen eine Installation, betont jedoch die Unzulässigkeit des Einblicks durch Dritte: „Ich kann die Inhaber von Geschäften oder öffentlichen Verkehrsmitteln nur dringend warnen: Versucht es erst gar nicht!“

Diskussion über Konsequenzen für Arbeitnehmer

Netzpolitische Organisationen wie der „Chaos Computer Club (CCC)“ und in der Piratenpartei organisierte Digitalpolitiker begrüßen die Umsetzung der Open-Source-Software auf GitHub sowie die Kommunikation mit der Community. Zugleich stellen sie die Installation aber jedem frei. Sebastian Alscher, Bundesvorsitzender der PIRATEN, erklärt: „Die Freiwilligkeit der Verwendung ist unbedingt zu schützen. Wer sich entscheidet, die App nicht zu verwenden, oder die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen kann, dem dürfen keine Nachteile entstehen.“ Die „Corona-Warn-App“ dürfe überdies den „Digital Divide“, die digitale Kluft, nicht verstärken. Auf netzpolitik.org, einer Plattform für digitale Freiheitsrechte, wird zudem die Frage aufgeworfen, inwieweit die Zusage der Freiwilligkeit in der Corona-Krise trägt, wenn sozialer Druck aufgebaut wird. Schließlich fehle eine Rechtsgrundlage, die künftig Zweckentfremdungen ausschließe. Ein solches Gesetz fordert Bündnis 90/DIE GRÜNEN, die AfD warnt sogar vor dem „ersten Schritt in den Überwachungsstaat“.

Die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) fordert bereits spezielle Regeln zum Schutz von Arbeitnehmern: Weder dürften den Beschäftigten Nachteile entstehen, wenn sie die App nicht nutzen, noch dürften Arbeitgeber Vorteile gewähren, wenn Beschäftigte eine solche App verwenden, sagt Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall. Bleiben Beschäftigte vorsorglich der Arbeit fern, weil die App sie über den Kontakt mit Infizierten informierte, dürften sie ebenfalls nicht benachteiligt werden. Vielmehr müsse das Entgelt weitergezahlt werden, bis die zuständige Behörde über zusätzliche Maßnahmen entschieden habe. Die IG Metall empfehle daher Betriebsräten, diese Kriterien in Betriebsvereinbarungen für eine Warn-App festzuschreiben.

Arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht

Indessen insistiert Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Nutzung der „Corona-Warn-App“ sei grundsätzlich freiwillig – selbst wenn der Arbeitnehmer ein dienstliches Mobiltelefon nutze. Der Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg verdeutlicht: Betriebsvereinbarungen könnten nichts anderes regeln, da es sich hierbei um den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers handelt, den Betriebsrat und Arbeitgeber nicht reglementieren könnten. Nutze der Arbeitnehmer allerdings die App und zeige diese einen Alarm an, müsse der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber hierüber informieren. Dies verlange die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht, erläutert Fuhlrott. Der Arbeitgeber müsse über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiter Schutzmaßnahmen trifft: „Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer auch verlangen können, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können“, sagt der Jurist.

Werde dem Arbeitnehmer ein Alarm angezeigt, obgleich er symptomlos und beschwerdefrei sei, sei er nicht arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber müsse daher auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Entschließe sich der Arbeitgeber jedoch, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, so sei er in dieser Zeit durch den Arbeitgeber zu vergüten: „Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung“, erklärt Fuhlrott. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung habe der Arbeitnehmer allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. Könne der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen, so könnten sich die Parteien hierauf verständigen. Doch einen Erstattungsanspruch für das Gehalt bei bezahlter Freistellung habe der Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch behördlich unter Quarantäne gestellt wird: „Das Infektionsschutzgesetz sieht hierzu in § 56 Abs. 1 entsprechende Regelungen vor“, so Fuhlrott.

Dr. Olaf Konstantin Krueger

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