Stadt Rosenheim: Diese Corona-Regelungen gelten ab Samstag, 21. August
Foto: Alexandra Koch
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Stadt Rosenheim: Diese Corona-Regelungen gelten ab Samstag, 21. August

In der Stadt Rosenheim wurde an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten. Es treten daher mit Wirkung ab Samstag, 21. August, neue Regelungen in Kraft. Werden bei diesen Regelungen Testnachweise gefordert, so gilt:

  • Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests nachzuweisen.
  • Geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises befreit.

Allgemeine Kontaktbeschränkung 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte oder genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen 

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.

Sport 

Mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung zulässig. Das betrifft auch den Betrieb und die

Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderer Sportstätten. Ansonsten ist ohne Testnachweis unter freiem Himmel kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Bei Sportveranstaltungen müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen.

Freizeiteinrichtungen  

Beim Besuch von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen.

Gastronomie 

Sitzen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch, benötigen sie einen Testnachweis.

Beherbergung 

Gäste müssen bei Ankunft sowie alle weiteren 48 Stunden einen Testnachweis vorlegen.

 Schulen

Die Ausnahme von der Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen entfällt. Das bedeutet grundsätzlich Maskenpflicht am Sitz- oder Arbeitsplatz für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte an allen Schulen und in allen Jahrgangsstufen. Ansonsten gilt hinsichtlich der Maskenpflicht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV.

Kultur 

Bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen.

Hier die Regelungen sowie die inzidenzunabhängigen Vorgaben der 13. BayIfSMV

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